Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für Aussteller der Hochzeitsmesse
1. Vertragsabschluss und Buchung
Mit der verbindlichen Buchung einer Ausstellungsfläche erkennt der Aussteller diese AGB an.
Die Buchung ist verbindlich und verpflichtet zur vollständigen Zahlung der vereinbarten Standgebühren, auch bei kurzfristiger Absage oder Nichtteilnahme.
2. Ausstattung und Technik
Die Stromversorgung wird seitens des Veranstalters bereitgestellt.
Verlängerungskabel und Mehrfachsteckdosen sind vom Aussteller selbst mitzubringen. Für eventuell auftretende Stromprobleme aufgrund unzureichender Ausstattung übernimmt der Veranstalter keine Haftung.
3. Bereitstellung von Ausstellerinformationen
Der Aussteller verpflichtet sich, spätestens 14 Tage vor Veranstaltungsbeginn folgende Materialien bereitzustellen:
• Firmenlogo (druckfähig, vorzugsweise als PNG, SVG oder EPS-Datei)
• Kontaktdaten (inkl. Ansprechpartner, E-Mail, Telefonnummer, Website)
• Eine kurze Firmenpräsentation oder Beschreibung zur Veröffentlichung im Messekatalog, auf Werbemitteln oder digitalen Plattformen
4. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden oder Verluste an Ständen, Ausstellungsstücken oder Ausstattung, es sei denn, sie wurden vorsätzlich oder grob fahrlässig durch den Veranstalter verursacht.
5. Rücktritt durch den Veranstalter
Der Veranstalter behält sich vor, bei besonderen Umständen (z. B. behördlichen Auflagen, höherer Gewalt) die Veranstaltung zu verschieben oder abzusagen. Bereits gezahlte Standgebühren werden in diesem Fall zurückerstattet; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.
6. Anerkennung
Mit der Anmeldung erkennt der Aussteller die Ausstellungsbedingungen und die Hausordnung als verbindlich für sich und alle von ihm auf der Ausstellung Beschäftigten an. Die gesetzlichen, arbeits- und gewerberechtlichen Vorschriften, besonders für Feuerschutz, Unfallverhütung, Firmenbezeichnung und Preisauszeichnungen sind einzuhalten
7. Zulassung
Über die Zulassung der Aussteller, des einzelnen Schaugutes und des Handverkaufs entscheidet die Ausstellerleitung. Der Veranstalter ist berechtigt, Anmeldungen abzulehnen. Konkurrenzausschluss darf weder verlangt, noch zugesagt werden. Mit Eingang der Bestätigung für die Zulassung oder der Rechnung beim Aussteller ist der Vertragsabschluss zwischen Veranstalter und Aussteller vollzogen. Die erteilte Zulassung kann widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellungsleitung ist berechtigt, eine Entlassung aus dem Vertrag vorzunehmen, wenn trotz zweimaliger Mahnung Zahlungsverzug besteht
8. Reklamationen
Ergeben sich berechtigte Reklamationen oder Beanstandungen in Bezug auf angebotene Waren oder Arbeitsweise einer beteiligten Firma, ist die Ausstellungsleitung im allgemeinen Interesse berechtigt und befugt, sofort angemessene Maßnahmen zur Behebung zu treffen. In einem solchen Falle kann die Ausstellungsleitung bestehende Verträge für nachfolgende Ausstellungen stornieren, weil wesentliche Voraussetzungen, die diesen Verträgen zugrunde liegen, nicht mehr gegeben sind. Die Ausstellung nicht gemeldeter, nicht zugelassener oder gebrauchter Waren ist unzulässig, soweit letztere nicht der Vorführung dienen.
9. Höhere Gewalt
Unvorhergesehene Ereignisse, die eine planmäßige Abhaltung der Ausstellung unmöglich machen, und nicht vom Veranstalter zu vertreten sind berechtigen diesen
a) die Ausstellung vor Eröffnung abzusagen. Muss die Absage mehr als 6 Wochen, längstens jedoch 3 Monate vor dem festgesetzten Beginn erfolgen, werden 25% der Standmiete als Unkostenbeitrag erhoben. Erfolgt die Absage in den letzten 6 Wochen vor Beginn, erhöht sich der Unkostenbeitrag auf 50%. Muss die Ausstellung infolge höherer Gewalt oder auf behördliche Anordnung geschlossen werden, ist die Standmiete in voller Höhe zu bezahlen.
b) die Ausstellung zeitlich zu verlegen Aussteller, die den Nachweis führen, dass sich dadurch eine Terminüberschneidung mit einer anderen von ihnen bereits fest belegten Ausstellung ergibt, können Entlassung aus dem Vertrag beanspruchen. Sie haben die bei a) festgelegten Unkostenbeiträge zu bezahlen.
c) die Ausstellung zu verkürzen. Die Aussteller können eine Entlassung aus dem Vertrag nicht verlangen. Eine Ermäßigung der Standmiete tritt nicht ein. In allen Fällen soll der Veranstalter derart schwerwiegende Entscheidungen sorgfältig abwägen und so frühzeitig wie möglich bekannt geben. Schadensersatzansprüche sind in jedem Fall für beide Teile ausgeschlossen.
10. Rücktritt
Der Antrag auf Rücktritt kann nur schriftlich erfolgen. Er ist nur dann rechtswirksam vereinbart, wenn der Veranstalter ebenfalls schriftlich sein Einverständnis gibt. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgter Zulassung ausnahmsweise ein Rücktritt zugestanden, so sind 75% – bei Rücktritt später als sechs Wochen vor Veranstaltungsbeginn 100% – der gebuchten Leistungen als Unkostenentschädigung sowie die auf Veranlassung des Ausstellers bereits entstandenen Kosten zu entrichten. Die Ausstellungsleitung kann die Entlassung davon abhängig machen, dass der gemietete Stand anderweitig vermietet werden kann. Wird zur Füllung einer durch Rücktritt entstandenen Lücke ein anderer Aussteller auf einen nicht bezogenen Stand verlegt oder der Stand in anderer Weise ausgefüllt, so hat der Mieter daraus keinen Anspruch auf Minderung der Standmiete. Kann die entstandene Lücke nicht durch einen anderen Stand gefüllt werden, ist die Ausstellungsleitung berechtigt, Dekorationsbedarf, der zur Füllung der Lücke entstanden ist, dem zurücktretenden Aussteller in Rechnung zu stellen.
11. Standzuteilung
Die Standzuteilung erfolgt durch die Ausstellungsleitung nach Gesichtspunkten, die durch das Ausstellungsthema gegeben sind. Das Eingangsdatum der Anmeldung ist nicht maßgebend. Besondere Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt. Die Standzuteilung wird schriftlich, im Regelfall gleichzeitig mit der Zulassung und der Bekanntgabe der Hallen- und ggf. der Standnummer mitgeteilt. Beanstandungen, insbesondere über Form und Größe des Standes, müssen innerhalb von acht Tagen nach Erhalt der Standzuteilung schriftlich erfolgen. Wird der Stand später als 14 Tage vor Beginn der Ausstellung bestellt, sind Beanstandungen von Lage, Form und Größe nicht mehr möglich. Der Aussteller muss damit rechnen, dass aus technischen Gründen eine geringfügige Beschränkung des zugeteilten Standes erforderlich ist. Diese darf in der Breite und Tiefe höchstens 10 cm betragen und berechtigen nicht zur Minderung der Standmiete. Das gilt nicht für ausdrücklich für Fertig- oder Systemstand angemeldete Stände. Eine Verlegung des Standes darf nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Die Ausstellungsleitung hat den betroffenen Aussteller einen möglichst gleichwertigen Stand zuzuteilen. Der Aussteller ist in diesem Fall berechtigt, innerhalb von 2 Tagen nach Erhalt der Mitteilung über die Verlegung ohne gegenseitige Entschädigung vom Vertrag zurückzutreten. Ausgenommen hiervon ist die Verschiebung eines Standes um einige Meter in derselben Halle. Der Rücktritt hat schriftlich zu erfolgen. Die Ausstellungsleitung behält sich vor, die Ein- und Ausgänge, die Notausgänge sowie die Durchgänge aus zwingenden technischen Gründen zu verlegen. Änderungen der Lage, der Art oder der Maße des Standes hat die Ausstellungsleitung unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
12. Untervermietung, Mitaussteller, überlassung des Standes an Dritte
Der Aussteller ist nicht berechtigt, ohne Genehmigung der Ausstellungsleitung den ihm zugewiesenen Stand ganz oder teilweise an Dritte unterzuvermieten oder sonst zu überlassen oder ihn zu tauschen. Die von der Ausstellungsleitung genehmigte Aufnahme eines Mitausstellers ist gebührenpflichtig. Bei einer nicht genehmigten Untervermietung, bzw. Weitergabe des Standes an Dritte sind, sofern die Ausstellungsleitung nicht Räumung des Standes durch den Untervermieter verlangt, mindestens 50% der Standmiete zusätzlich zu entrichten. Gesamtschuldner sind der Hauptmieter und der Untermieter. Für die Entgegennahme von Aufträgen müssen die Auftragsbücher, sofern nicht eigene verwandt werden, neben der Anschrift der Lieferfirmen auch die genaue Anschrift des Standinhabers aufweisen. Käufer und Ausstellungsleitung müssen aus dem Auftragsschein erkennen können, bei welchem Aussteller und bei welcher Firma der Kaufvertrag abgeschlossen wurde.
13. Gesamtschuldnerische Haftung
Mieten mehrere Aussteller gemeinsam einen Stand, so haftet jeder von ihnen als Gesamtschuldner. Sie haben einen gemeinschaftlichen Bevollmächtigten in der Anmeldung zu benennen. Nur mit diesem braucht die Ausstellungsleitung zu verhandeln. Mitteilungen an den in der Anmeldung benannten Vertreter gelten als Mitteilungen an den – oder bei Gemeinschaftsständen – an die Aussteller.
14. Mieten und Kosten
Die Standmieten und die Zuschläge sind aus der Messemappe zu entnehmen. Die Kosten für die auf Antrag des Ausstellers hergestellten Versorgungsanlagen sowie Nebenleistungen, wie Lieferung von Gas, Wasser und Strom und so weiter sind auf Wunsch dem Aussteller vorher bekannt zu geben.
15. Zahlungsbedingungen
Der Gesamtbetrag ist sofort nach Buchung der Ausstellungsfläche fällig.
Der Aussteller erhält eine Rechnung per E-Mail, welche alle relevanten Zahlungsinformationen enthält. Die Zahlung ist ohne Abzüge auf das in der Rechnung angegebene Konto zu leisten.
Ein Zahlungsverzug kann zum Ausschluss von der Teilnahme an der Hochzeitsmesse führen, ohne Anspruch auf Rückerstattung.
16. Gestaltung und Ausstattung der Stände
Die Gestaltung und Ausstattung des Messestandes obliegt dem Aussteller und liegt in dessen Verantwortung. Der Stand muss so eingerichtet werden, dass andere Aussteller nicht beeinträchtigt oder behindert werden.
Alle mitgebrachten Materialien und Dekorationen müssen den geltenden Sicherheitsvorschriften entsprechen. Der Veranstalter behält sich vor, unzulässige oder gefährdende Aufbauten entfernen zu lassen.
17. Aufbau
Der Aussteller ist verpflichtet, seinen Standaufbau bis spätestens einer Stunde vor Eröffnung fertig zu stellen. Schadensersatzansprüche sind in jedem Falle ausgeschlossen. Die der Ausstellungsleitung entstandenen Kosten hat der Mieter zu tragen. Beanstandungen der Lage, Art und Größe des Standes müssen vor Beginn des eigenen Aufbaus, spätestens am Tage nach dem festgesetzten Aufbaubeginn, der Ausstellungsleitung schriftlich gemeldet werden. Alle für den Aufbau, insbesondere der Dekoration verwendeten Materialien müssen schwer entflammbar sein.
18. Standbetreuung
Der Aussteller ist verpflichtet, den Stand während der gesamten Dauer der Veranstaltung mit den angemeldeten Waren zu belegen und, sofern der Stand nicht ausdrücklich als Repräsentationsstand vermietet ist, mit sachkundigem Personal besetzt zu halten. Die Ausstellungsleitung sorgt für die Reinigung des Geländes, der Hallen und der Gänge. Die Reinigung der Stände obliegt dem Aussteller und muss täglich nach Ausstellungsschluss vorgenommen werden
19. Abbau
Kein Stand darf vor Beendigung ganz oder teilweise geräumt werden. Zuwiderhandelnde Aussteller müssen eine Vertragsstrafe in Höhe der halben Standmiete bezahlen. Der Abbau hat innerhalb der angegebenen Abbauzeit zu erfolgen. Für Beschädigung des Fußbodens, der Wände und des miet- oder leihweise zur Verfügung gestellten Materials haftet der Aussteller. Der Ausstellungsstand ist im ursprünglichen Zustand spätestens zu dem für die Beendigung des Abbaus festgesetzten Termin zurückzugeben. Aufgebrachtes Material, Fundamente, Aufgrabungen und Beschädigungen sind einwandfrei zu beseitigen. Andernfalls ist die Ausstellungsleitung berechtigt, diese Arbeiten auf Kosten des Ausstellers ausführen zu lassen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz bleiben davon unberührt. Nach Beendigung des für den Abbaus festgesetzten Termins nicht abgebaute Stände oder nicht abgefahrene Ausstellungsgüter werden von der Ausstellungsleitung auf Kosten des Ausstellers entfernt und unter Ausschluss der Haftung für Verlust und Beschädigung beim Ausstellungsspediteur eingelagert.
20. Energieversorgung
Die Ausstellungsleitung haftet nicht für Unterbrechung oder Leistungs-schwankungen der Gas-, Wasser- und Stromversorgung.
Anschlüsse und Geräte, die den einschlägigen Bestimmungen – insbesondere des VDE – nicht entsprechen, oder deren Verbrauch höher ist als gemeldet, können auf Kosten des Ausstellers von der Ausstellungsleitung entfernt oder außer Betrieb gesetzt werden.
21. Bewachung
Die allgemeine Bewachung des Geländes und der Hallen übernimmt der Veranstalter ohne Haftung für Verluste oder Beschädigungen. Für die Beaufsichtigung und Bewachung des Standes ist der Aussteller selbst verantwortlich, dies gilt auch während der Auf- und Abbauzeiten, vor Beginn und nach Ende der Ausstellung. Sonderwachen sind nur mit Genehmigung der Ausstellungsleitung zulässig und müssen ggf. durch einen Vertragspartner der Ausstellungsleitung erfolgen.
22. Haftung
Der Veranstalter übernimmt keine Haftung für Schäden am Ausstellungsgut und an der Standausrüstung sowie Folgeschäden. Der Veranstalter haftet nur für Sach- und Personenschäden, für die er gesetzlich haftbar gemacht werden kann
23. Versicherung
Es wird dem Aussteller nahegelegt, sein Ausstellungsgut und seine Haftpflicht auf eigene Kosten zu versichern.
24. Foto- & Videoaufnahmen
Während der Veranstaltung werden vom Veranstalter Foto- und Videoaufnahmen gemacht. Diese können im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit und zu Werbezwecken (z. B. Website, Social Media, Printmedien) verwendet werden.
Mit der Teilnahme an der Messe erklärt sich der Aussteller damit einverstanden, dass entsprechendes Material, auf dem sein Stand oder er selbst abgebildet ist, unentgeltlich veröffentlicht und verwendet werden darf.
25. Ausschluss des Getränkeverkaufs
Der Verkauf von Wein, Bier, Kaffee sowie Spirituosen ist nicht gestattet. Diese Getränkekategorien sind dem Veranstalter bzw. den offiziellen Gastronomiepartnern vorbehalten.
Ein Verstoß gegen diese Regelung kann zum sofortigen Ausschluss von der Veranstaltung führen, ohne Anspruch auf Rückerstattung bereits gezahlter Gebühren.
26. Hausordnung
Die Ausstellungsleitung übt das Hausrecht im Ausstellungsgelände aus. Sie kann eine Hausordnung erlassen. Übernachtungen im Gelände sind nicht gestattet.
27. Verwirkungsklausel
Ansprüche der Aussteller gegen den Veranstalter, die nicht spätestens zwei Wochen nach Schluss der Ausstellung schriftlich geltend gemacht werden, sind verwirkt.
28. Widerrufsrecht
Soweit der Aussteller ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, steht ihm grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu. Der Anbieter weist den Aussteller hiermit ausdrücklich auf die Ausnahme vom Widerrufsrecht am Ende dieses Abschnitts hin! Widerrufsbelehrung Widerrufsrecht Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
29. Schlussbestimmungen
29.1 Die Verhandlungs- und Vertragssprache ist deutsch.
29.2. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform und Bestätigung beider Parteien. Dies gilt auch für die Abbedingung des Textformerfordernisses.
29.3. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist der Sitz des Anbieters. Dies gilt nur, soweit der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder bei Klageerhebung keinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland hat.
29.4. Für das Vertragsverhältnis einschließlich dieser AGB gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Die gesetzlichen Vorschriften zur Beschränkung der Rechtswahl und zur Anwendbarkeit zwingender Vorschriften insbesondere des Staates, in dem der Kunde als Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bleiben unberührt.
29.5. Sollten sich einzelne oder mehrere Bestimmungen des Vertrages sowie dieser AGB als unwirksam oder undurchführbar erweisen, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die unwirksame oder undurchführbare Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die den mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten Wirtschaft.
30. Außergerichtliche Streitbeilegung
30.1. Die Europäische Kommission stellt unter http://ec.europa.eu/consumers/odr eine Internetplattform zur außergerichtlichen Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten aus Online-Kaufverträgen und Online-Dienstleistungsverträgen bereit.
30.2. Der Betreiber ist nicht bereit oder verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des Verbraucherstreitbeilegungs-gesetzes teilzunehmen.